Reparatur- und Montagebedingungen der HS Industrie Service GmbH Nordhausen und Gotha

Geltungsbereich: Diese Bedingungen gelten für alle Reparatur- und Montageleistungen, die von HS Industrie Service GmbH (Auftragnehmer) für den Kunden (Besteller) erbracht werden. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Dienstleisters.

1. Einsatz der Monteure

  1. Der Einsatz der Monteure erfolgt nach Anforderung so schnell wie möglich und zumutbar ab unserem Betrieb Nordhausen bzw. Gotha innerhalb der Öffnungszeiten.
  2. Es besteht kein genereller Anspruch auf Bereitschaft oder 24h-Service, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

2. Leistungsumfang und Abrechnung

  1. Sollte es nach einer Angebotserstellung nicht zu einer Auftragserteilung kommen, behalten wir uns vor, den dafür entstandenen Zeitaufwand in Rechnung zu stellen.
  2. Die von uns geleisteten Arbeiten, wie z. B. Befundungen, Inspektionen, Rüstzeiten, Wartungen, Reparaturen, Prüfungen, Fehlersuchzeiten, Vermietungen oder besondere Einweisungen im Werk des Bestellers usw. werden nach Aufwand und gültigen Stundensatz (zum Zeitpunkt der Leistung, ggf. des Vertragsabschlusses) berechnet.
  3. Dabei werden allgemeine Verbrauchsmaterialien, eventuell anfallende Transport- und Verpackungskosten, Entsorgungskosten, Lagerkosten, Logistikaufwand oder Sonderfahrten entsprechend ihrem Aufwand abgerechnet.
  4. Kostenvoranschläge über Gesamtkosten oder Zeitdauer der Reparatur oder Montage sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Bei einer Überschreitung des unverbindlichen Kostenvoranschlags um mehr als 15 % wird der Besteller unverzüglich informiert. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Zeitaufwand.
  5. Für Reparatur- und Montageleistungen gilt grundsätzlich das Netto-Zahlungsziel- es wird kein Skonto gewährt. Dies gilt auch, wenn für das Handelsgeschäft bereits andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind.
  6. Bei Neukunden gelten in der Regel die Zahlungskonditionen Vorkasse oder Direktzahlung (bar, per Kredit- oder Debit Karte).
  7. Das Angebot bzw. die Reparatur für das Bauteil erfolgt nach dem vorhandenen Muster, die etwaigen Bedingungen im Einsatz können nicht beurteilt werden und müssen daher bei der Auftragserteilung vom Kunden angegeben werden.

3. Termine und Verzögerungen

  1. Wir behalten uns das Recht vor, bei Terminverschiebungen oder Absagen durch den Besteller, die kürzer als 48 Stunden vor Beginn erfolgen, die daraus entstehenden Kosten und Verluste in Rechnung zu stellen.
  2. Zugesagte Lieferzeiten und Termine werden als verbindlich betrachtet. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Streiks, unvorhergesehene Betriebsstörungen, Lieferverzögerungen durch Dritte wie Logistiker und Transportunternehmen) entbinden uns von der Haftung.

4. Anfahrts- und Transportkosten

  1. Die Monteurfahrten werden mit kundendienstüblichen Fahrzeugen durchgeführt.
  2. Die Berechnung der Fahrtkosten erfolgt auf Basis des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Kilometer- und Stundenpreises.
  3. Für die Berechnung der Strecke wird die zum Zeitpunkt des Auftrags übliche, wirtschaftlich sinnvolle und befahrbare Route zugrunde gelegt.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, bei Abholung oder Anlieferung der Ware für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu sorgen. Hierzu stellt der Kunde sicher, dass geeignete Transportmittel und Sicherungsmaterialien bereitgestellt werden. Unser Personal weist auf mögliche Anforderungen zur Ladungssicherung hin, jedoch liegt die abschließende Verantwortung für die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung beim Kunden. Schäden, die durch mangelnde Ladungssicherung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

5. Ersatzteile und Materialien

  1. Vom Besteller bereitgestellte Materialien, Komponenten oder Ersatzteile sind schriftlich zu dokumentieren und werden ohne Gewährleistung unsererseits eingebaut. Der Besteller übernimmt die Verantwortung für deren Qualität und Eignung.
  2. Eventuelle Schäden oder Funktionsstörungen aufgrund solcher Teile trägt der Besteller selbst.

6. Verantwortung und Mitwirkung des Bestellers

  1. Der Besteller ist verpflichtet, folgende Voraussetzungen zu schaffen, um eine reibungslose und termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten:

Zugang zu Maschinen und Anlagen

Der Besteller sorgt dafür, dass die zu reparierenden oder zu montierenden Maschinen und Anlagen uneingeschränkt zugänglich sind. Arbeitsbereiche müssen freigeräumt und von Hindernissen oder Gefahrenquellen befreit sein.

7. Bereitstellung von Betriebsmitteln

  1. Der Besteller stellt auf eigene Kosten die für die Arbeiten erforderlichen Betriebsmittel bereit, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
    •  Elektrischer Strom, ausreichend dimensioniert und in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle verfügbar; Wasseranschlüsse, f. e. (falls erforderlich); Druckluft, f. e.;
    • Andere spezifische Betriebsmittel, die für den Betrieb der Maschinen, die Durchführung der Arbeiten sowie den Schutz der Mitarbeiter erforderlich sind.
  2. Dem Besteller obliegen Mitwirkungspflichten, insbesondere die Bereitstellung von Hilfskräften.  Im Übrigen ist er verpflichtet, das HS-Team bei der Durchführung der Arbeiten sachgemäß zu unterstützen.
  3. Der Besteller ist zudem verpflichtet, das HS- Team vor Beginn der Montage über alle für den Montagebereich gültigen Sicherheitsvorschriften und Gefahrenquellen zu informieren. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für daraus resultierende Verzögerungen oder Schäden.

8. Haftung und Gewährleistung

  1. Umfang der Gewährleistung:
    Unsere Gewährleistung bei Zylinderreparaturen oder Austauschvorgängen beschränkt sich ausschließlich auf die von uns eingebauten Neu- Teile und die von uns reparierten Teile. Für den Gesamtzustand des Zylinders oder nicht bearbeitete Komponenten übernehmen wir keine Gewährleistung, es sei denn, deren Funktionsbeeinträchtigung ist nachweislich auf unsere Arbeiten zurückzuführen.
  2. Haftungsausschluss bei Fremdeinwirkung:
    Schäden an Werkzeugen, Geräten oder dem Reparaturgegenstand selbst, die durch unsachgemäßen Gebrauch, übermäßige Beanspruchung oder Eingriffe durch Dritte entstehen, sind vom Besteller zu tragen, sofern sie nicht auf normalem Verschleiß beruhen.
  3. Dauer der Gewährleistung:
    Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme, sofern nicht ausdrücklich eine andere Frist schriftlich vereinbart wurde. Diese Frist gilt ausschließlich für die von uns reparierten oder ausgetauschten Teile. Für andere Bauteile übernehmen wir keine Haftung.
  4. Beschränkungen bei Anfragen:
    Zur Erteilung von Auskunft und verbindlichen Zusagen, insbesondere in Gewährleistungsfragen, sind unsere Monteure nicht berechtigt. Solche Anfragen müssen schriftlich an die Geschäftsführung oder den Kundenservice gerichtet werden.

9. Schlussprüfung und Abnahme

  1. Nach Abschluss der Reparatur oder Montage ist der Besteller verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung zu prüfen und schriftlich zu bestätigen.
  2. Die Abnahme der durchgeführten Arbeiten erfolgt in der Regel im Beisein des Bestellers. Ist der Besteller bei Abschluss der Arbeiten nicht anwesend oder nicht in der Lage, die Abnahme persönlich vorzunehmen, ist der Monteur berechtigt, die Abnahme eigenständig zu dokumentieren. Diese Dokumentation gilt als Nachweis der Abnahme, sofern der Besteller nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang der Dokumentation schriftlich begründete Einwände erhebt.
  3. Der Monteur hat nur vertraglich vereinbarte Tätigkeiten und diese innerhalb seines üblichen Tätigkeitsfeldes zu verrichten. Alle zusätzlichen Aufträge/ Bestellungen sind mit den HS- Verantwortlichen abzustimmen und schriftlich zu dokumentieren.

9. Reklamationen

  1. Schriftliche Mitteilung:
    Reklamationen zu unseren Reparatur- oder Montageleistungen müssen stets schriftlich erfolgen. Der Besteller ist verpflichtet, diese unverzüglich nach Feststellung des Mangels an die Geschäftsleitung zu richten.
  2. Frist zur Anzeige:
    Reklamationen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme der Reparatur oder Montage gemeldet werden. Später eingehende Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn der Mangel nachweislich nicht früher erkennbar war.
  3. Prüfung und Bearbeitung:
    Nach Eingang der Reklamation wird diese geprüft. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle für die Prüfung notwendigen Informationen und Unterlagen sowie das reklamierte Teil selbst zur Verfügung zu stellen.
  4. Ausschluss:
    Reklamationen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, übermäßige Beanspruchung oder Eingriffe Dritter verursacht wurden, sind von der Haftung ausgeschlossen.

10. Funktionstest

  1. Nach Abschluss jeder Reparatur oder Montage findet eine Funktionsprüfung/ Drucktest statt. Diese wird protokolliert und dient als Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung.
  2. Ist diese nicht möglich oder wird diese durch den Besteller auf einen späteren Zeitpunkt ohne den Auftragnehmer verschoben, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr oder Haftung.
  3. In Fällen, in denen aufgrund der Bauart, des Einsatzortes oder anderer technischer Gegebenheiten kein vollständiger Funktionstest der reparierten oder montierten Maschine/Anlage durchgeführt werden kann, wird dies von uns entsprechend dokumentiert. Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass in solchen Fällen die Verantwortung für die endgültige Inbetriebnahme und den Nachweis der Funktionsfähigkeit bei ihm liegt. Der Auftragnehmer übernimmt in solchen Fällen keine Gewähr oder Haftung.

11. Ergänzende Regelungen

  1. Unsere Reparatur- und Montagebedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie dem HS-Verhaltenskodex in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
  2. Soweit keine besonderen Regelungen getroffen wurden, gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist unser jeweiliger Geschäftssitz.

Die Geschäftsleitung
Der HS Industrie Service GmbH
Stand: März 2025